Artikel 47 VO (EU) 2013/1306
Vor-Ort-Kontrollen der Kommission
(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der nach Artikel 287 AEUV durchgeführten Kontrollen oder aller aufgrund von Artikel 322 AEUV oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(1) durchgeführten Kontrollen, kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen,
- a)
- ob die Verwaltungspraxis mit dem Unionsrecht im Einklang steht;
- b)
- ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen übereinstimmen;
- c)
- unter welchen Bedingungen die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden;
- d)
- ob eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 korrekt anwendet.
Die von der Kommission zur Vornahme von Kontrollen vor Ort in ihrem Namen ermächtigten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Metadaten einsehen.
Die Befugnisse zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen berühren nicht die Anwendung nationalen Rechts, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht hierzu eigens benannt sind. Unbeschadet der Sonderbestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nehmen die von der Kommission zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erhaltenen Informationen.
(2) Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und berücksichtigt bei der Organisation von Kontrollen die verwaltungstechnische Belastung für die Zahlstellen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.
Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen können sich an diesen Kontrollen beteiligen.
Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (Euratom, EG) des Rates Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292, 15.11.1996, S. 2.)
- (2)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
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