Artikel 53 VO (EU) 2013/1306

Befugnisse der Kommission

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem:

a)
dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Rechnungsabschlussbeschlusses zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen;
b)
dem Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Beschlusses über den Konformitätsabschluss zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen sowie des in dem genannten Artikel vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle.

(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Um die Kommission in die Lage zu versetzen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und um eine wirksame Anwendung der in Artikel 52 enthaltenen Bestimmungen über den Konformitätsabschluss zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über die Kriterien und die Methode für die Anwendung der Korrekturen zu erlassen.

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