Artikel 55 VO (EU) 2013/1306

Besondere Bestimmungen für den EGFL

Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

Bei der Überweisung an den Haushalt der Union kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

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