Artikel 6 VO (EU) 2013/1306
Sonstige Ausgaben, einschließlich der technischen Hilfe
Die Fonds können, soweit sie betroffen sind, auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung der GAP erforderlichen Aktivitäten zur Vorbereitung, Begleitung und verwaltungstechnischen Unterstützung sowie zur Bewertung, Kontrolle und Prüfung direkt finanzieren. Dazu gehören insbesondere
- a)
- die für die Analyse, die Verwaltung, die Begleitung, den Informationsaustausch und die Durchführung der GAP erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;
- b)
- der Erwerb der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission gemäß Artikel 21;
- c)
- die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen durch Anwendungen zur Fernerkundung für Zwecke der Beobachtung der Agrarressourcen gemäß Artikel 22;
- d)
- die Maßnahmen, die für die Pflege und Weiterentwicklung der Verfahren und technischen Mittel für die Information, die Zusammenschaltung, die Begleitung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der GAP eingesetzten Fonds erforderlich sind;
- e)
- die Information über die GAP gemäß Artikel 45;
- f)
- Untersuchungen der GAP und die Bewertung der aus den Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Bewertungsmethoden und des Austauschs von Informationen über die Methoden im Rahmen der GAP in diesem Bereich;
- g)
- gegebenenfalls die Einrichtung von Exekutivagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(1) errichtet wurden, die mit Aufgaben im Bereich der GAP beauftragt werden;
- h)
- Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf Unionsebene, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure;
- i)
- die Maßnahmen, die für die Entwicklung, die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätspolitik der Union und für den damit zusammenhängenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die notwendigen Entwicklungen der Informationstechnologie (IT).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).
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