Artikel 69 VO (EU) 2013/1306

Elektronische Datenbank

(1) In die elektronische Datenbank (im Folgenden "elektronische Datenbank") werden für jeden Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 die Daten aus den Beihilfe- und Zahlungsanträgen eingespeichert.

Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten des laufenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahres und der vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre. Wird die Höhe der Stützung für Betriebsinhaber durch Daten früherer Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 beeinflusst, so ermöglicht die Datenbank auch den Abruf der Daten dieser Jahre. Die Datenbank ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre und, in Bezug auf Daten über "Dauergrünland" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission(1) (ursprüngliche Fassung) und – für Zeiträume ab Beginn ihrer Anwendung – in Bezug auf "Dauerweideland und Dauergrünland" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, mindestens der letzten fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahre.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder später beigetreten sind, den Abruf der Daten erst ab dem Jahr ihres Beitritts sicherstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1).

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