Artikel 76 VO (EU) 2013/1306

Delegierte Befugnisse

(1) Um dafür zu sorgen, dass das in diesem Kapitel vorgesehene integrierte System auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise angewendet wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
spezifische Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des integrierten Systems zu gewährleisten, zusätzlich zu denjenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen sind;
b)
hinsichtlich der Artikel 67 bis 75 Vorschriften über sonstige Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der in dieser Verordnung oder in sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Kontrollerfordernisse notwendig und von den Mitgliedstaaten gegenüber Erzeugern, Dienststellen, Einrichtungen, Organisationen oder anderen Marktteilnehmern zu treffen sind, wie etwa Schlachthäusern oder am Verfahren für die Beihilfegewährung beteiligten Vereinigungen, wenn diese Verordnung keine einschlägigen Verwaltungssanktionen vorsieht; diese Maßnahmen entsprechen so weit wie möglich sinngemäß den in Artikel 77 Absätze 1 bis 5 enthaltenen Bestimmungen zu Sanktionen.

(2) Um eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfeberechtigten Begünstigten auf der Grundlage der Beihilfeanträge gemäß Artikel 72 zu gewährleisten und die Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Begünstigten zu ermöglichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften, einschließlich derjenigen zur Aktualisierung der Referenzparzellen, zu angemessenen Toleranzmargen, die dem Umriss und dem Zustand der Parzelle Rechnung tragen, und einschließlich Vorschriften über die Einbeziehung von an eine Parzelle angrenzenden Landschaftselementen sowie die Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 und zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 73;
b)
die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 71;
c)
die Vorschriften für die Festlegung der Definition der Grundlage für die Berechnung der Beihilfe, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Flächen Landschaftselemente oder Bäume umfassen; diese Vorschriften erlauben es den Mitgliedstaaten, bei Flächen mit Dauergrünland verstreute Landschaftselemente und einzeln stehende Bäume, deren Gesamtfläche einen bestimmten prozentuellen Anteil an der Referenzparzelle nicht übersteigt, automatisch als Bestandteil der beihilfefähigen Flächen zu betrachten, ohne dass diesbezüglich eine Kartierung erforderlich wäre.

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