Artikel 88 VO (EU) 2013/1306

Befugnisse der Kommission

Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels, insbesondere in folgenden Punkten:

a)
Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 80 in Bezug auf die Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan der Prüfungen;
b)
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und Art der aufzubewahrenden Dokumente und zu registrierenden Daten;
c)
Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 83 Absatz 1;
d)
Einzelheiten und Spezifikationen zu Inhalt, Form und Einreichungsweise der Aufforderungen, Inhalt, Form und Art der Unterrichtung sowie Bereitstellung und Austausch von Informationen im Rahmen des vorliegenden Kapitels;
e)
Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen oder Sondervorschriften und Sonderbedingungen, nach denen diese von der Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;
f)
Zuständigkeiten des Sonderdienstes gemäß Artikel 85;
g)
Inhalt der Berichte gemäß Artikel 86.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

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