Artikel 98 VO (EU) 2013/1306

Anwendung der Verwaltungssanktion in Bulgarien, Kroatien und Rumänien

Für Bulgarien und Rumänien sind die Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 91 spätestens ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz gemäß Anhang II beziehen.

Für Kroatien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 nach folgendem Zeitplan anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Anhang II beziehen:

a)
ab dem 1. Januar 2014 für GAB 1 bis GAB 3 und für GAB 6 bis GAB 8;
b)
ab dem 1. Januar 2016 für GAB 4, GAB 5, GAB 9 und GAB 10;
c)
ab dem 1. Januar 2018 für GAB 11 bis GAB 13.

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