Artikel 23 VO (EU) 2013/1307
Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen
(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2014 beschließen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesen Fällen legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und sozioökonomischen Merkmalen, ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial und ihrer institutionellen oder administrativen Struktur fest.
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, können den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss bis zum 1. August des Jahres fassen, das dem ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung vorausgeht.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 30 Absatz 2 nicht anwenden, nehmen diese Aufteilung nach Anwendung der in Artikel 30 Absatz 1 vorgesehenen linearen Kürzung vor.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die regionalen Obergrenzen in im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie dem landwirtschaftlichen Potenzial oder ökologischen Kriterien jährlich geändert werden.
(4) Soweit dies zur Einhaltung der gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten geltenden regionalen Obergrenzen erforderlich ist, nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche in jeder der betreffenden Regionen vor.
(5) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, können beschließen, die Basisprämienregelung ab einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt nicht mehr auf regionaler Ebene anzuwenden.
(6) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, teilen der Kommission den in diesem Unterabsatz genannten Beschluss und die zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen bis zum 1. August 2014 mit.
Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 2 anwenden, teilen der Kommission die in diesem Unterabsatz genannten Beschlüsse und die zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen bis zum 1. August des betreffenden Jahres mit.
Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, teilen der Kommission die in Absatz 5 genannten Beschlüsse bis zum 1. August des Jahres mit, das dem ersten Jahr der Anwendung dieses Beschlusses vorausgeht.
Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, teilen der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.
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