Artikel 25 VO (EU) 2013/1307

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.

(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Zahlungsansprüchen mit einem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert von weniger als 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts der Einheitswert dieser Zahlungsansprüche spätestens für das Antragsjahr 2019 um mindestens ein Drittel der Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 90 % beträgt, wobei er jedoch 100 % nicht übersteigen darf.

Überdies sehen die Mitgliedstaaten vor, dass spätestens für das Antragsjahr 2019 kein Zahlungsanspruch einen Einheitswert aufweist, der unter 60 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, es sei denn, dies würde in den Mitgliedstaaten, die den in Absatz 7 genannten Schwellenwert anwenden, zu einer maximalen Verringerung, die diesen Schwellenwert überschreitet, führen. In diesen Fällen wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser Schwellenwert nicht überschritten wird.

(5) Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß Absatz 4 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze gemäß Anhang II oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 im betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenen Region – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt.

(6) Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang II für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem – im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 – die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.

(7) Zur Finanzierung der in Absatz 4 genannten Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der ursprüngliche Einheitswert um maximal 30 % verringert werden darf.

(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.

Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.

(9) In Abweichung von Absatz 8 dieses Artikels erfolgt in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Ansprüche beizubehalten, Absatz 2 dieses Artikels anwenden, der Übergang von dem gemäß Artikel 26 Absatz 5 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 gegebenenfalls durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationaler Ebene festgelegt wurden.

Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert aller Zahlungsansprüche linear angepasst.

(10) Im Jahr 2015 unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel und den Artikeln 26 und 27 für jedes Jahr des von der vorliegenden Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.

(11) Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a)
Die Methode zur Berechnung der von dem betreffenden Mitgliedstaat beschlossenen Erhöhung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien;
b)
zur Finanzierung der Erhöhung werden alle oder ein Teil der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert über dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, gekürzt. Diese Kürzung wird auf die Differenz zwischen dem Wert dieser Ansprüche und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 angewendet. Die Anwendung dieser Kürzung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, was auch die Festsetzung der maximalen Kürzung einschließen kann.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte nationale oder regionale Einheitswert im Jahr 2020 wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2020 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den gemäß dem genannten Absatz berechneten Wert der Zahlungsansprüche vorbehaltlich der Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 5 beizubehalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Betriebsinhaber rechtzeitig über den Wert ihrer gemäß diesem Absatz berechneten Zahlungsansprüche.

(12) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten beschließen, durch die Anwendung von Absatz 11 auf das betreffende Jahr die interne Konvergenz weiter voranzubringen.

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