Artikel 27 VO (EU) 2013/1307

Einbeziehung der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung

Für Kroatien gilt bei jeder Bezugnahme auf die nationale Reserve in den Artikeln 25 und 26 die nationale Sonderreserve für die Minenräumung nach Artikel 20 als eingeschlossen.

Überdies wird der Betrag, der sich aus der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung ergibt, von den Obergrenzen für die Basisprämienregelung nach Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 25 Absätze 5 und 6 und sowie Artikel 26 abgezogen.

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