Artikel 29 VO (EU) 2013/1307
Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle in den Artikeln 25, 26 und 28 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.
Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absätze 11 und 12 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 mit.
Für das Kalenderjahr 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absatz 12 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2021 mit.
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