Artikel 62 VO (EU) 2013/1307

Teilnahme

(1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.

Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für die Antragstellung oder für das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 63 mitgeteilt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.