Artikel 20 VO (EU) 2013/1316

Übertragung der jährlichen Mittel

Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht verwendet worden sind, werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf das Folgejahr übertragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.