Artikel 22 VO (EU) 2013/1316
Verantwortlichkeiten der Empfänger und Mitgliedstaaten
Im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten und unbeschadet der Verpflichtungen der Empfänger gemäß den Bedingungen für die Erteilung von Finanzhilfen ergreifen die Empfänger und die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die eine nach dieser Verordnung bewilligte finanzielle Unterstützung der Union erhalten, sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten führen die technische Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen, dass die Beträge der für die Vorhaben oder Teilvorhaben getätigten Ausgaben gezahlt worden sind und dass die Zahlung gemäß den einschlägigen Vorschriften erfolgt ist. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen und Überprüfungen vor Ort verlangen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich, soweit anwendbar mittels eines interaktiven geografischen und technischen Informationssystems über die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der hierfür getätigten Investitionen, einschließlich des Betrags der für das Erreichen der Klimaschutzziele verwendeten Unterstützung. Auf dieser Grundlage veröffentlicht die Kommission Informationen über die einzelnen Vorhaben im Rahmen der CEF und aktualisiert diese Informationen mindestens einmal jährlich.
Die Ausgabenbescheinigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels ist im Falle von Finanzhilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 gewährt werden, nicht verpflichtend.
Die in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebene jährliche Unterrichtung der Kommission ist bei Finanzhilfen oder anderen Formen der finanziellen Unterstützung, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 gewährt wurden, nicht zwingend erforderlich.
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