Präambel VO (EU) 2013/1317

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für 2,4-D, Cyclanilid, Florasulam, Metolachlor und S-Metolachlor sowie Milbemectin sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Beflubutamid und Diniconazol sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Bestimmte technische Anpassungen sollten vorgenommen werden, insbesondere sollte die Bezeichnung des Wirkstoffs „Metholachlor und Metholachlor-S” durch „Metolachlor und S-Metolachlor” ersetzt werden.
(3)
Für 2,4-D hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde” ) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(2) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse zu erhöhen oder beizubehalten. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Sojabohnen und Buchweizen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(4)
Für Beflubutamid hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(3) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt. Sie empfahl, den RHG für Weizenkörner zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG.
(5)
Für Cyclanilid hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(4) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt. Sie empfahl, den geltenden RHG für Baumwollsamen zu erhöhen. Da die Zulassung des Wirkstoffs Cyclanilid am 31. Oktober 2011 auslief(5) und alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyclanilid widerrufen wurden, sollten die RHG jedoch auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden.
(6)
Für Diniconazol hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(6) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Diniconazol-M wurden widerrufen. Die RHG sollten daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden.
(7)
Für Florasulam hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(7) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Fleisch, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Schafen und Ziegen sowie für Kuh-, Schafs- und Ziegenmilch einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(8)
Für Metolachlor und S-Metolachlor hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(8) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt. Sie empfahl, die RHG für Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Baumwollsamen und Kürbiskerne zu senken. Bezüglich anderer Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG beizubehalten oder die RHG auf den von der Behörde ermittelten Wert festzulegen. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren und Ananas einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(9)
Für Milbemectin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(9) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Kernobst und Erdbeeren zu senken. Bezüglich Hopfen empfahl sie, die RHG zu erhöhen.
(10)
Bezüglich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind und kein Codex-RHG vorliegt, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(11)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der für den zu prüfenden Sachverhalt relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(12)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(13)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(14)
Anhang II, Anhang III Teile A und B sowie Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
(15)
Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) für 2,4-D gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2011;9(11):2431. [52 S.]

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Beflubutamid gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(2):2585. [28 S.]

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Cyclanilid gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(2):2568. [27 S.]

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1022/2011 der Kommission vom 14. Oktober 2011 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cyclanilid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission.

ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 20.

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Diniconazol-M gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(2):2590. [19 S.]

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Florasulam gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(3):2626. [29 S.]

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) für S-Metolachlor gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(2):2586. [42 S.]

(9)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Milbemectin gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(3):2629. [32 S.]

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