Präambel VO (EU) 2013/1318
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft(3) sind der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger der Vorschriften der genannten Verordnung übertragen worden. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Durchführungsbefugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( „der Vertrag” ) angepasst werden.
- (2)
- Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs I in Bezug auf die nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Gebiete des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB), der Festlegung der Vorschriften zur Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe und der Vorschriften zur Festlegung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput, der Definition der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen, der Festlegung der Hauptgruppen der zu erhebenden Buchführungsdaten sowie der Annahme allgemeiner Vorschriften über die in die Betriebsbögen aufzunehmenden Buchführungsdaten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (3)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und zur Vermeidung von Diskriminierungen zwischen den Betriebsinhabern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, der Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je INLB-Gebiet, der Festlegung und Aktualisierung der Methoden und Modelle für die Übermittlung des Auswahlplans an die Kommission, der Festlegung der für die Unionsklassifizierung geltenden Berechnungsverfahren und -methoden sowie der detaillierten Bestimmungen für die Tätigkeiten der nationalen Ausschüsse des Informationsnetzes und der Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten sowie der Festlegung von Form und Gestaltung des Betriebsbogens sowie von detaillierten Vorschriften über die Pauschalvergütung im Zusammenhang mit dem INLB übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(4), ausgeübt werden.
- (4)
- Im Interesse der Vereinfachung und unter Berücksichtigung der durch die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gewonnenen Erfahrungen sollten einige Bestimmungen der genannten Verordnung geändert oder gestrichen werden.
- (5)
- Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere im Hinblick auf die jährliche Festsetzung der Preise der Agrarprodukte jährlich Berichte vorzulegen, die sich auf INLB-Daten stützen. In der Praxis werden den beiden Organen jedoch im Hinblick auf die Festsetzung der Preise der Agrarprodukte keine solchen Berichte mehr vorgelegt. Um sowohl anderen Institutionen als auch der Öffentlichkeit einen einfachen und bequemen Zugang zu den auf dem INLB basierenden jährlichen Analyseberichten zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass auf einer eigens hierzu eingerichteten Website Berichte über ausgewählte Sektoren veröffentlicht werden.
- (6)
- In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe festgelegt. Hierdurch soll für die Sammlung von INLB-Daten eine Haushaltsobergrenze festgelegt werden. Da diese Haushaltsobergrenze nunmehr durch das Verfahren der Aufstellung und Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans der Union gewährleistet ist, ist die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgesetzte Höchstzahl nicht länger erforderlich.
- (7)
- Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 enthält Vorschriften über die Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, während die Vorschriften über die Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in Kapitel III jener Verordnung festgelegt sind. Für beide Erhebungsarten gelten im Wesentlichen dieselben Vorschriften, und deshalb ist es angebracht, diese Bestimmungen im Interesse der Vereinfachung in einem einzigen, beide Erhebungsarten betreffenden Kapitel zusammenzufassen.
- (8)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 enthält ferner Bestimmungen, die die Praxis im Rahmen dieser Verordnung nicht länger widerspiegeln. So verlangt die Kommission nicht von den Mitgliedstaaten, dass sie den Buchführungsbetrieben für die Auswahl einer Buchstelle eine Liste zur Verfügung stellen, da die meisten Betriebe über einen eigenen Buchhalter oder eine eigene Buchstelle verfügen, der bzw. die die Daten für das INLB liefern, oder die Daten direkt von den Verbindungsstellen oder ihren Auftragnehmern gesammelt werden. Darüber hinaus fordert die Kommission nicht länger von den nationalen Ausschüssen, einen Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe zu erstellen.
- (9)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 149.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2013.
- (3)
ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
- (4)
ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
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