Präambel VO (EU) 2013/1319

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird eine gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten zur Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union geschaffen.
(2)
In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 werden die für Statistiken heranzuziehenden Gebietseinheiten aufgelistet.
(3)
Nach den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 werden Änderungen der NUTS-Klassifikation nicht häufiger als alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr erlassen.
(4)
Die NUTS-Klassifikation wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 31/2011 der Kommission(2) geändert.
(5)
Den der Kommission vorgelegten Informationen zufolge wurde die administrative Gebietsunterteilung in mehreren Mitgliedstaaten geändert.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 3.

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