Präambel VO (EU) 2013/1325

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Markt der Union für Flugturbinenkraftstoff hängt in hohem Maße von Einfuhren von Flugturbinenkraftstoff aus Drittländern ab.
(2)
Obwohl bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in der Regel Bestimmungen über Zollbefreiungen für Flugturbinenkraftstoff enthalten, müssen gemeinsame Bestimmungen über Zollbefreiungen für Flugturbinenkraftstoff festgelegt werden, um diesbezüglich Klarheit und Einheitlichkeit zu gewährleisten, Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen und Verfälschung des Wettbewerbs aufgrund unterschiedlicher Vorgehensweisen und Regelungen zu vermeiden.
(3)
Ein wesentlicher Teil der Einfuhren von Flugturbinenkraftstoff in die Union hat seinen Ursprung in Ländern, die das Allgemeine Präferenzsystem (APS) in Anspruch nehmen oder über einen bevorzugten Zugang zum Unionsmarkt verfügen, so dass diese Einfuhren zollfrei sind.
(4)
Mit der Anwendung von Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ab dem 1. Januar 2014 wird für eine Reihe von Ländern, die wichtige Ausführer von Flugturbinenkraftstoff sind, kein präferenzieller Zugang zum Unionsmarkt mehr bestehen, während bestimmte andere Ausfuhrländer nur für bestimmte Erzeugniskategorien, einschließlich Kraftstoff, keinen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen können, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission(2).
(5)
Die Erhebung von Zöllen auf Flugturbinenkraftstoff dieser Lieferanten würde höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg des Preises für Flugturbinenkraftstoff auf dem Unionsmarkt führen, da es für die Raffinerien in der Union wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, ihre Produktion von Flugkraftstoff in bedeutendem Umfang zu erhöhen.
(6)
Es ist daher angezeigt, den autonomen Zollsatz für Flugturbinenkraftstoff auszusetzen. Die Aussetzung sollte alle Erzeugnisse betreffen, die in den KN-Code 27101921 eingereiht werden. Unter Berücksichtigung möglicher künftiger Änderungen der Marktlage für Flugturbinenkraftstoff sollte die Aussetzung innerhalb von fünf Jahren auf der Grundlage einer Bewertung überprüft werden.
(7)
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission vom 17. Dezember 2012 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 11).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.