Präambel VO (EU) 2013/1326

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bis 2012 wurden hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art, je nach Beschaffenheit oder stofflicher Beschaffenheit der Ware in verschiedene Kapitel der Nomenklatur des Harmonisierten Systems eingereiht. Für diese Waren galten unterschiedliche Zollsätze. Dies führte zu einem komplexen zolltariflichen Einreihungssystem.
(2)
Im Jahr 2012 wurde im Harmonisierten System eine eigene Position 961900 für diese Waren zu hygienischen Zwecken geschaffen. Unter der neuen Position, die nach der stofflichen Beschaffenheit in zwölf Unterpositionen unterteilt wurde, die jeweils einem anderen Vertragszollsatz entsprachen, wurde jedoch dasselbe komplexe zolltarifliche Einreihungssystem beibehalten.
(3)
Es stellte sich heraus, dass dieses komplexe System bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu unnötigen Schwierigkeiten und Belastungen führte. Im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Vermeidung unnötiger Schwierigkeiten bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist es daher angebracht, sowohl die Kombinierte Nomenklatur als auch die Tarifstruktur für diese Waren zu hygienischen Zwecken zu vereinfachen, um vier (statt acht) Warenkategorien zu erhalten, denen jeweils ein autonomer Zollsatz zugeordnet ist.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates(1) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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