Präambel VO (EU) 2013/1328

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 86,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sieht vor, dass begünstigte Länder des allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union, die zu den regionalen Gruppen I und III gehören, im Rahmen einer besonderen Art von Kumulierung, der sogenannten „regionenübergreifenden Kumulierung” , die Vormaterialien des jeweils anderen Landes verwenden dürfen, und legt die Bedingungen für diese Kumulierung fest.
(2)
Mit Schreiben vom 15. April 2013 reichten Indonesien und Sri Lanka ein gemeinsames Ersuchen auf regionenübergreifende Kumulierung gemäß Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ein.
(3)
Um den Handel anzuregen und das Wachstum der Volkswirtschaften beider Länder zu fördern, schlagen diese Länder vor, dass der indonesischen Tabakanbaubranche erlaubt werden sollte, die Zigarrenherstellungsbranche Sri Lankas mit Vormaterialien indonesischen Ursprungs zu beliefern, die Sri Lanka im Rahmen einer über die in Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Be- und Verarbeitungsvorgänge hinausgehende Kumulierung verwenden könnte.
(4)
Beide Länder haben sich in dem Ersuchen verpflichtet, die APS-Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und für die erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Regeln in Bezug auf die Europäische Union und untereinander gewährleistet ist.
(5)
Das Ersuchen enthält eine Beschreibung der im Rahmen der Kumulierung zu verwendenden Vormaterialien, bei denen es sich um unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle der Position 2401 des Harmonisierten Systems (HS) handelt, sowie der in Sri Lanka durchführenden Be- und Verarbeitungsvorgänge.
(6)
Die betreffenden Länder erklären, dass die regionenübergreifende Kumulierung sich günstig auf die Volkswirtschaften beider Länder auswirken und die mit Herstellung und Verkauf von Zigarren befassten Wirtschaftszweige der Europäischen Union nicht beeinträchtigen würde.
(7)
Sri Lanka sollte daher die Möglichkeit zur Kumulierung von Vormaterialien der HS-Position 2401 mit Ursprung in Indonesien gewährt werden, sofern beide Länder APS-begünstigte Länder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bleiben.
(8)
Die Europäische Kommission beobachtet die Entwicklung der auf diese Genehmigung zurückgehenden Einfuhren und kann die Genehmigung im Lichte dieser Beobachtungen auf der Grundlage von Kriterien wie dem Anstieg der eingeführten Mengen überprüfen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

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