Präambel VO (EU) 2013/1331

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut” ), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 83a des Statuts und Anhang XII zum Statut,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII zum Statut hat Eurostat einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2012 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Entsprechend dieser Bewertung würde der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 9,9 % des Grundgehalts betragen.
(2)
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs XII des Statuts wird der Beitragssatz bei einer Anpassung um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres (11,6 %) herauf- oder herabgesetzt.
(3)
Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Bewertungen für 2011 und 2012 sollte nach Auffassung des Rates der Beitragssatz auf 10,6 % des Grundgehalts festgesetzt werden.
(4)
Aufgrund jüngster und künftiger Urteile in Rechtsstreitigkeiten über die Anpassung der Dienstbezüge und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 sowie über die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem für das Jahr 2011 ist es jedoch möglich, dass diese Anpassung geändert werden muss. Die Umsetzung dieser Urteile kann Auswirkungen auf die Berechnung des Beitragssatzes für die Jahre 2012 und 2013 haben, so dass der Rat gemäß Artikel 266 AEUV den genannten Beitragssatz rückwirkend neu anzupassen hätte. Gegebenenfalls kann dies dazu führen, dass zu viel gezahlte Beträge bei den Beamten und sonstigen Bediensteten wieder eingezogen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.