Artikel 1 VO (EU) 2013/1333

Die Verordnung (EG) Nr. 1709/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

(1) Mitgliedstaaten mit Reiserzeugern oder Reismühlen übermitteln der Kommission

a)
vor dem 15. November die in den Anhängen I und II aufgeführten Informationen, die sich aus der Zusammenfassung der Angaben aus den Meldungen nach Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 ergeben;
b)
vor dem 15. Dezember die in Anhang III aufgeführten Informationen, die sich aus der Zusammenfassung der Angaben aus den Erntemeldungen nach Artikel 1 Buchstabe b ergeben, und die Schätzung des Ernteertrags an ganzen Körnern.

Die übermittelten Informationen können jedoch spätestens bis zum 15. Januar geändert werden.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 und Artikel 4 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).

2.
Im einleitenden Satz der Anhänge I, II und III werden die Worte „von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 an folgende elektronische Adresse zu übermitteln: AGRI-C2-RICE-STOCKS@CEC.EU.INT” gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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