Artikel 3 VO (EU) 2013/1333

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
spätestens zwei Arbeitstage nach der Ablehnung die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge für Basmati-Reis abgelehnt wurden, unter Angabe von Datum und Gründen der Ablehnung, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers;
b)
spätestens zwei Arbeitstage nach der Erteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis erteilt wurden, unter Angabe von Datum, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers;
c)
im Fall der Lizenzannullierung spätestens zwei Arbeitstage nach der Annullierung die Mengen, für die Lizenzen annulliert wurden, sowie Name und Anschrift der Inhaber der annullierten Lizenzen;
d)
am letzten Arbeitstag jedes Monats nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Mengen, die tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, unter Angabe von KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses.

Diese Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009(*).

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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