Artikel 6 VO (EU) 2013/1333

Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

2.
Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Von Oktober bis Mai eines jeden Wirtschaftsjahres übermitteln die Erzeugermitgliedstaaten spätestens am 15. Tag jedes Monats der Kommission Folgendes:

i)
eine monatliche Schätzung der seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs bis einschließlich des Vormonats erzeugten Olivenölmengen;
ii)
eine Schätzung der Gesamterzeugung und des Inlandsverbrauchs von Olivenöl für das gesamte Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung der Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres.

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