Artikel 2 VO (EU) 2013/1334

Übergangsmaßnahmen

Vorhandene Bestände, die vor dem 3. Januar 2014 gemäß den Regeln, die vor dem 3. Januar 2014 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis 3. Juli 2014 weiterhin in Verkehr gebracht werden.

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