Präambel VO (EU) 2013/1334
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Danisco France SAS hat einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 mit der Absicht gestellt, den Namen des Zulassungsinhabers in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008(2) zu ändern.
- (2)
- Der Antragsteller gibt an, er habe die Zulassung für das Inverkehrbringen der Zubereitung aus Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) auf Danisco (UK) Ltd übertragen und letztere Firma besitze jetzt die Vermarktungsrechte für diesen Zusatzstoff.
- (3)
- Außerdem wird beantragt, den Futtermittelzusatzstoff in einer Konzentration in Verkehr bringen zu dürfen, die fünfmal so hoch ist wie die Mindestkonzentration. Damit gewährleistet ist, dass der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 festgelegte Mindest- bzw. Höchstgehalt eingehalten werden, muss die empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel geändert werden.
- (4)
- Die vorgeschlagene Änderung des Zulassungsinhabers ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Dieser wurde auf Grundlage eines Gutachtens(3) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen. Der in der Folge gestellte Antrag auf Änderung der empfohlenen Dosis entspricht diesem Gutachten und erfordert keine Neubewertung. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.
- (5)
- Zur Anpassung an die gängige Praxis sollte der Handelsname in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 gestrichen werden.
- (6)
- Damit das Unternehmen Danisco (UK) Ltd seine Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der entsprechenden Zulassung geändert werden.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Da keine Sicherheitserwägungen vorliegen, die eine unmittelbare Anwendung der Änderung, die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 vorgenommen wird, erfordern, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 20).
- (3)
Scientific Opinion of the Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed (FEEDAP) on a request from the European Commission on the safety and efficacy of the product Sorbiflore, a preparation of Lactobacillus rhamnosus and Lactobacillus farciminis, as feed additive for piglets. The EFSA Journal (2008) 771, 1-13.
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