Präambel VO (EU) 2013/1350
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Eine Reihe von Gesetzgebungsakten im Bereich Agrar- und Fischereistatistik (im Folgenden „Gesetzgebungsakte” ) übertragen der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger der Vorschriften dieser Gesetzgebungsakte. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Durchführungsbefugnisse an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.
- (2)
- Die Kommission hat sich verpflichtet, Gesetzgebungsakte, die gegenwärtig Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten, im Hinblick auf die in Artikel 290 AEUV festgelegten Kriterien zu überprüfen.
- (3)
- Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Gesetzgebungsakte zu ergänzen oder zu ändern, insbesondere um wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen gerecht zu werden, sollte die Kommission die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen.
- (4)
- Was die Richtlinie 96/16/EG des Rates(2) anbelangt, sollte, um den gewonnenen Erfahrungen und der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich des Verzeichnisses der in den Erhebungen abgedeckten Milcherzeugnisse und der für die Übermittlung von Ergebnissen der unterschiedlichen Erzeugnisse anwendbaren einheitlichen Definitionen zu erlassen.
- (5)
- Was die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) anbelangt, sollte, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Anhänge I und II zu jener Verordnung zu erlassen.
- (6)
- Was die Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) anbelangt, sollte, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf technische Änderungen der Anhänge zu jener Verordnung zu erlassen.
- (7)
- Was die Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) anbelangt, sollte, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Anhänge zu jener Verordnung zu erlassen.
- (8)
- Was die Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) anbelangt, sollte, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Anhänge I, II, IV und V zu jener Verordnung zu erlassen.
- (9)
- Was die Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) anbelangt, sollte, um technischen Entwicklungen und den internationalen Anforderungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Anhänge I, II, III und IV zu jener Verordnung hinsichtlich der Listen der statistischen Fischereigebiete bzw. ihrer Untergebiete sowie der Listen der Arten zu erlassen.
- (10)
- Was die Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) anbelangt, sollte, um technischen Entwicklungen und den internationalen Anforderungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Listen in den Anhängen I, II, III und IV zu jener Verordnung bezüglich der Arten und der statistischen Fischereigebiete, aber auch der Beschreibung dieser Gebiete sowie in Bezug auf die Maßnahmen, Codes und Definitionen, die auf die Fischereitätigkeit, Fanggeräte, Schiffsgrößen und Fangmethoden angewandt werden, zu erlassen.
- (11)
- Was die Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) anbelangt, sollte, um technischen Entwicklungen und den internationalen Anforderungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen der Anhänge I, II und III zu jener Verordnung hinsichtlich der Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, der Beschreibung dieser Gebiete sowie des gestatteten Aggregierungsgrads der Daten zu erlassen.
- (12)
- Was die Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) anbelangt, sollte, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Anpassung der Übermittlungstabellen im Anhang zu jener Verordnung zu erlassen.
- (13)
- Beim Erlass delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte auch sicherstellen, dass die in den Gesetzgebungsakten vorgesehenen delegierten Rechtsakte keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.
- (14)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Gesetzgebungssakte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) ausgeübt werden.
- (15)
- Der mit dem Beschluss 72/279/EWG des Rates(12) eingesetzte Ständige Agrarstatistische Ausschuss (SAS) berät die Kommission und unterstützt sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen der Gesetzgebungsakte. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems (ESS), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des ESS verbessert werden soll, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Dazu sollten die Gesetzgebungsakte dahingehend geändert werden, dass der Verweis auf den SAS durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird. Die Kommission sollte weiterhin Sachverständige im Bereich der Agrar- und Fischereistatistik hinzuziehen, bevor sie den AESS mit einer Angelegenheit befasst.
- (16)
- Die Ziele dieser Verordnung bestehen darin, die bestehende Übertragung von Befugnissen auf die Kommission in den Gesetzgebungsakten an den AEUV und an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, der sich aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergibt, sowie gegebenenfalls den Umfang dieser Befugnisse einer Überprüfung zu unterziehen. Da diese Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (17)
- Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung die in den Gesetzgebungsakten vorgesehenen Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.
- (18)
- Da die Änderungen der Richtlinie 96/16/EG technischer Natur sind und nur das Ausschussverfahren betreffen, brauchen diese Änderungen von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt zu werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.
- (2)
Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).
- (9)
Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
- (10)
Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1).
- (11)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (12)
Beschluss 72/279/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1).
- (13)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
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