Artikel 1 VO (EU) 2013/1356
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex70194000 (TARIC-Codes 7019400011, 7019400021 und 7019400050) eingereiht werden, in die Union, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
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