Artikel 1 VO (EU) 2013/1360
(1) Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 sind unter Nummer 1 des Anhangs festgesetzt.
(2) Die zur Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 erforderlichen Koeffizienten sind unter Nummer 2 des Anhangs festgesetzt.
(3) Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu zahlen haben, sind unter Nummer 3 des Anhangs festgesetzt.
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