Präambel VO (EU) 2013/1361

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.
(2)
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. November 2013 in der Rechtssache C-280/12 P werden Fereydoun MAHMOUDIAN und Fulmen nicht in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates(2) enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen.
(3)
Fereydoun MAHMOUDIAN und Fulmen sollten von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)

Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).

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