Präambel VO (EU) 2013/1361
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.
- (2)
- Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. November 2013 in der Rechtssache C-280/12 P werden Fereydoun MAHMOUDIAN und Fulmen nicht in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates(2) enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen.
- (3)
- Fereydoun MAHMOUDIAN und Fulmen sollten von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
- (2)
Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).
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