Artikel 2 VO (EU) 2013/1362
(1) Die visuelle Prüfung von Geflügelfleisch erfolgt nach dem Verfahren und unter den Bedingungen, die in Teil I des Anhangs erläutert sind.
Das Ziel der visuellen Prüfung ist es festzustellen, ob die Würzstoffe auf allen Flächen des Geflügelfleischs verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar sind.
(2) Die Geschmacksprüfung von Geflügelfleisch erfolgt nach dem Verfahren und unter den Bedingungen, die in Teil II des Anhangs erläutert sind.
Die Geschmacksprüfung sollte nur in solchen Fällen vorgenommen werden, in denen auf der Grundlage der Ergebnisse der visuellen Prüfung nicht erwiesen ist, dass die Würzstoffe auf allen Flächen der Probe verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar sind.
Ziel der Geschmacksprüfung ist es festzustellen, ob die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Geflügelfleischs verteilt und deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.
Die Vorbereitung der Geschmacksprüfung erfolgt ausschließlich in Räumlichkeiten, die den in Teil II Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Mindestausstattungsanforderungen entsprechen.
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