ANHANG VO (EU) 2013/1362

TEIL I:
VISUELLE PRÜFUNG VON GEWÜRZTEM GEFLÜGELFLEISCH

1.
Ziel und Definition

Ziel dieses Verfahrens ist es zu bestimmen, ob nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch in Kapitel 2 oder in Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden muss, weil festgestellt werden kann, dass:
1.
die Würzstoffe auf allen Flächen der Probe verteilt sind und
2.
die Würzstoffe mit bloßem Auge wahrnehmbar sind.
Das Verfahren besteht aus einer visuellen Prüfung von einer oder mehreren Proben nichtgegarten Geflügelfleischs.

2.
Vorbereitung der Proben

Jede Probe ist einem angemeldeten Los zu entnehmen. Als Proben sind nur ungeöffnete Originalpackungen zu nehmen. Die Probe kann in einem Karton verpackt oder in Kunststofffolie vakuumverpackt sein. Im Falle von tiefgefrorenem, nichtgegartem Fleisch ist die Probe aufzutauen (z. B. in einem Kühlschrank bei einer niedrigen Temperatur von 4 °C). Die Absonderung von Flüssigkeit ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Relevante Informationen in Bezug auf die Verpackung und/oder die Proben sind aufzuzeichnen oder zu fotografieren und in den unter Punkt 4 genannten Prüfbericht aufzunehmen.

3.
Durchführung der visuellen Prüfung

Nach dem Entfernen der Verpackung ist die Probe visuell zu prüfen. Die Probe ist durch mindestens zwei Prüfer zu prüfen. Bei der Durchführung der visuellen Prüfung müssen die Prüfer die folgenden Faktoren berücksichtigen:
a)
Nicht alle Flächen der Probe müssen gleich stark gewürzt sein;
b)
das Fehlen von Würzstoffen in den Falten oder Knicken des gelösten Innenfilets spielt für die Feststellung, ob die Würzstoffe auf allen Flächen verteilt wurden, keine Rolle;
c)
weißer Pfeffer ist schwieriger wahrzunehmen als schwarzer Pfeffer;
d)
auf hellen Fleischflächen (z. B. Brustfleisch) ist Pfeffer leichter wahrzunehmen als auf dunklen Fleischflächen (z. B. Schenkelfleisch).

4.
Auswertung der Ergebnisse

In Bezug auf die Frage, ob die Würzstoffe auf allen Flächen des Geflügelfleischs verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar sind, müssen alle Prüfer zu der gleichen Schlussfolgerung gelangen. Sie müssen den Prüfbericht über die visuelle Prüfung von nichtgegartem, gewürztem Geflügelfleisch ausfüllen. Das Muster des Prüfberichts ist in Anlage 1 beigefügt. Wenn in Bezug auf eine bestimmte Probe nicht alle Prüfer zu der gleichen Schlussfolgerung gelangen, oder wenn alle Prüfer zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Würzstoffe nicht auf allen Flächen der Probe verteilt oder nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar sind, muss die Probe gemäß Teil II geprüft werden.

5.
Erläuternde Abbildungen

Die beigefügten Abbildungen zeigen, wie die Proben bei der visuellen Prüfung zu beurteilen sind. Dabei handelt es sich um Abbildungen von gepfeffertem Geflügelfleisch, die Erläuterungen unter den einzelnen Abbildungen gelten jedoch auch für andere Gewürze. Mit „TOP” ist in den Abbildungen die Außenseite der Geflügelbrust und mit „UNDERSIDE” die Seite der Geflügelbrust gemeint, die freigelegt wird, wenn die Brust vom Knochen geschnitten wird.

Abbildung 1A

Abbildung 1B

Abbildung 2A

Abbildung 2B

Abbildung 3A

Abbildung 3B

Abbildung 4A

Abbildung 4B

Abbildung 5A

Abbildung 5B

Abbildung 6

Abbildung 7

Abbildung 8

Abbildung 9

Abbildung 10

Abbildung 11

Abbildung 12

Abbildung 13

TEIL II:
GESCHMACKSPRÜFUNG VON GEWÜRZTEM GEFLÜGELFLEISCH

1.
Ziel und Definition

Ziel dieses Verfahrens ist es zu bestimmen, ob nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch in Kapitel 2 oder in Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden muss, weil festgestellt werden kann, dass:
1.
die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Geflügelfleischs verteilt sind und
2.
die Würzstoffe deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.
Das Verfahren besteht darin, eine oder mehrere Proben von Geflügelfleisch nach dem Garen zu verkosten.

2.
Ausstattung der Prüfräumlichkeiten

Die Räumlichkeiten, in denen die Geschmacksprüfung erfolgt, verfügen über die folgende Mindestausstattung:

Mikrowellengerät,

Schneidbretter,

scharfe Messer,

flache Teller (z. B. Polystyrol oder Porzellan), mit dreistelligen Zufallscodes gekennzeichnet,

Gabeln zum Servieren,

Sonde (Einstechthermometer für Lebensmittel),

Einweghandschuhe.

3.
Vorbereitung der Proben

Eine Probe muss aus einem repräsentativen Teil des für den Verzehr bestimmten Geflügelfleischs bestehen. Bei Zweifeln an einer Probe, z. B. bei Zusatz von einer oder mehreren atypischen Zutaten oder bei einer möglichen mikrobiellen Kontamination, muss eine Risikobewertung oder eine mikrobiologische Voranalyse durchgeführt werden. Die Probe ist in einem Mikrowellengerät vollständig zu garen. Bei der Prüfung muss die Probe für den menschlichen Verzehr geeignet sein. Die Probe muss eine Kerntemperatur von mindestens 77 °C erreichen. Die Temperatur wird mit einer Sonde (Einstechthermometer) am Ende der Garzeit überprüft. Wenn nach der Leistungsbeschreibung des Mikrowellengerätes eine „Stehzeit” erforderlich ist, wird die Temperatur nach Ablauf der Stehzeit gemessen. Während der Stehzeit kann die Probe nach Ausschalten des Geräts durch die bereits erzeugte Hitze weitergaren, solange die Tür der Mikrowelle geschlossen ist. Die äußere Schicht der Probe ist mit Hilfe eines scharfen Messers zu entfernen, um das gegarte Fleisch im Inneren freizulegen. Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, dass der innere Teil des Fleischs nicht durch die äußere Schicht kontaminiert wird. Der innere Teil des Fleischs ist in etwa 2 cm3 große Portionen zu schneiden. Die Proben müssen mindestens 10 Minuten abkühlen. Die Proben sind den Prüfern auf gekennzeichneten Tellern zu servieren.

4.
Durchführung der Geschmacksprüfung

Fünf bis acht qualifizierten und geschulten Prüfern werden eine oder mehrere Proben vorgelegt. In einer Sitzung dürfen nicht mehr als fünf Proben geprüft werden. Zwischen den einzelnen Proben muss ausreichend Zeit und/oder ein geeigneter Geschmacksneutralisierer (Wasser in Flaschen und ungesalzene Cracker) zur Verfügung gestellt werden. Die Prüfer müssen die Prüfung mit minimaler Ablenkung durchführen können. Die Prüfer müssen die Probe kosten und die Merkmale von Hauptgeschmack, Nachgeschmack und Mundgefühl der Probe objektiv beschreiben. Die Prüfer müssen die beiden folgenden Formulare ausfüllen:
a)
Formular zur Merkmalserfassung für die zolltechnische Prüfung von Geflügelerzeugnissen.
b)
Formular zum Abgleich der freien Angaben für die zolltechnische Prüfung von Geflügelerzeugnissen.
Muster der Formulare sind in den Anlagen 2 und 3 enthalten. In das Formular zur Merkmalserfassung trägt jeder Prüfer einzeln die Merkmale ein und gibt auf einer Skala von 1 bis 3 die Ausprägung jedes Merkmals an, wobei nur die Begriffe „SCHWACH WAHRNEHMBAR” (1), „DEUTLICH WAHRNEHMBAR” (2) und „STARK” (3) zu verwenden sind. Die wichtigsten der von den Prüfern zur Beschreibung verwendeten Begriffe werden im Formular zum Abgleich der freien Angaben erfasst, wobei für jede Probe die Zahl der Prüfer anzugeben ist, die diesen Begriff verwendet haben. Auch die Ausprägung oder Stärke des Merkmals wird im Formular zum Abgleich der freien Angaben erfasst. Verwenden verschiedene Prüfer unterschiedliche Begriffe, die bekanntermaßen eine ähnliche Bedeutung haben, z. B. „speckig” und „fettig” , sollten diese als ein und derselbe Begriffe gewertet werden. Die Ergebnisse für zugesetzte Aromastoffe oder Gewürze (z. B. „sauer” , „süß” , „scharf” , „würzig” , „Pfeffer” , „Knoblauch” usw.) sind ebenfalls in das Formular zum Abgleich der freien Angaben einzutragen.

5.
Auswertung der Ergebnisse

Wenn mindestens die Hälfte der Prüfer im Formular zur Merkmalserfassung und im Formular zum Abgleich der freien Angaben angegeben haben, dass sie Aromastoffe oder Gewürze geschmeckt haben, die auf der Skala gemäß Abschnitt 4 mindestens eine Ausprägung der Stufe 2 ( „DEUTLICH WAHRNEHMBAR” ) erreichen, gelten die Würzstoffe der Probe als deutlich durch Geschmack wahrnehmbar. In den Formularen müssen die vollständigen Angaben zu den Proben, deren Zubereitung sowie zu dem/den zur Erzielung und Interpretation der Ergebnisse angewendeten Verfahren aufgeführt werden.

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