ANHANG VO (EU) 2013/1362
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TEIL I:
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VISUELLE PRÜFUNG VON GEWÜRZTEM GEFLÜGELFLEISCH
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1.
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Ziel und Definition
Ziel dieses Verfahrens ist es zu bestimmen, ob nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch in Kapitel 2 oder in Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden muss, weil festgestellt werden kann, dass:- 1.
- die Würzstoffe auf allen Flächen der Probe verteilt sind und
- 2.
- die Würzstoffe mit bloßem Auge wahrnehmbar sind.
- 2.
- Vorbereitung der Proben
Jede Probe ist einem angemeldeten Los zu entnehmen. Als Proben sind nur ungeöffnete Originalpackungen zu nehmen. Die Probe kann in einem Karton verpackt oder in Kunststofffolie vakuumverpackt sein. Im Falle von tiefgefrorenem, nichtgegartem Fleisch ist die Probe aufzutauen (z. B. in einem Kühlschrank bei einer niedrigen Temperatur von 4 °C). Die Absonderung von Flüssigkeit ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Relevante Informationen in Bezug auf die Verpackung und/oder die Proben sind aufzuzeichnen oder zu fotografieren und in den unter Punkt 4 genannten Prüfbericht aufzunehmen.- 3.
- Durchführung der visuellen Prüfung
Nach dem Entfernen der Verpackung ist die Probe visuell zu prüfen. Die Probe ist durch mindestens zwei Prüfer zu prüfen. Bei der Durchführung der visuellen Prüfung müssen die Prüfer die folgenden Faktoren berücksichtigen:- a)
- Nicht alle Flächen der Probe müssen gleich stark gewürzt sein;
- b)
- das Fehlen von Würzstoffen in den Falten oder Knicken des gelösten Innenfilets spielt für die Feststellung, ob die Würzstoffe auf allen Flächen verteilt wurden, keine Rolle;
- c)
- weißer Pfeffer ist schwieriger wahrzunehmen als schwarzer Pfeffer;
- d)
- auf hellen Fleischflächen (z. B. Brustfleisch) ist Pfeffer leichter wahrzunehmen als auf dunklen Fleischflächen (z. B. Schenkelfleisch).
- 4.
- Auswertung der Ergebnisse
In Bezug auf die Frage, ob die Würzstoffe auf allen Flächen des Geflügelfleischs verteilt und mit bloßem Auge wahrnehmbar sind, müssen alle Prüfer zu der gleichen Schlussfolgerung gelangen. Sie müssen den Prüfbericht über die visuelle Prüfung von nichtgegartem, gewürztem Geflügelfleisch ausfüllen. Das Muster des Prüfberichts ist in Anlage 1 beigefügt. Wenn in Bezug auf eine bestimmte Probe nicht alle Prüfer zu der gleichen Schlussfolgerung gelangen, oder wenn alle Prüfer zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Würzstoffe nicht auf allen Flächen der Probe verteilt oder nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar sind, muss die Probe gemäß Teil II geprüft werden.- 5.
- Erläuternde Abbildungen
Die beigefügten Abbildungen zeigen, wie die Proben bei der visuellen Prüfung zu beurteilen sind. Dabei handelt es sich um Abbildungen von gepfeffertem Geflügelfleisch, die Erläuterungen unter den einzelnen Abbildungen gelten jedoch auch für andere Gewürze. Mit „TOP” ist in den Abbildungen die Außenseite der Geflügelbrust und mit „UNDERSIDE” die Seite der Geflügelbrust gemeint, die freigelegt wird, wenn die Brust vom Knochen geschnitten wird.Abbildung 1A
Abbildung 1B
Abbildung 2A
Abbildung 2B
Abbildung 3A
Abbildung 3B
Abbildung 4A
Abbildung 4B
Abbildung 5A
Abbildung 5B
Abbildung 6
Abbildung 7
Abbildung 8
Abbildung 9
Abbildung 10
Abbildung 11
Abbildung 12
Abbildung 13
- TEIL II:
- GESCHMACKSPRÜFUNG VON GEWÜRZTEM GEFLÜGELFLEISCH
- 1.
- Ziel und Definition
Ziel dieses Verfahrens ist es zu bestimmen, ob nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch in Kapitel 2 oder in Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden muss, weil festgestellt werden kann, dass:- 1.
- die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Geflügelfleischs verteilt sind und
- 2.
- die Würzstoffe deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.
- 2.
- Ausstattung der Prüfräumlichkeiten
Die Räumlichkeiten, in denen die Geschmacksprüfung erfolgt, verfügen über die folgende Mindestausstattung:- —
Mikrowellengerät,
- —
Schneidbretter,
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scharfe Messer,
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flache Teller (z. B. Polystyrol oder Porzellan), mit dreistelligen Zufallscodes gekennzeichnet,
- —
Gabeln zum Servieren,
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Sonde (Einstechthermometer für Lebensmittel),
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Einweghandschuhe.
- 3.
- Vorbereitung der Proben
Eine Probe muss aus einem repräsentativen Teil des für den Verzehr bestimmten Geflügelfleischs bestehen. Bei Zweifeln an einer Probe, z. B. bei Zusatz von einer oder mehreren atypischen Zutaten oder bei einer möglichen mikrobiellen Kontamination, muss eine Risikobewertung oder eine mikrobiologische Voranalyse durchgeführt werden. Die Probe ist in einem Mikrowellengerät vollständig zu garen. Bei der Prüfung muss die Probe für den menschlichen Verzehr geeignet sein. Die Probe muss eine Kerntemperatur von mindestens 77 °C erreichen. Die Temperatur wird mit einer Sonde (Einstechthermometer) am Ende der Garzeit überprüft. Wenn nach der Leistungsbeschreibung des Mikrowellengerätes eine „Stehzeit” erforderlich ist, wird die Temperatur nach Ablauf der Stehzeit gemessen. Während der Stehzeit kann die Probe nach Ausschalten des Geräts durch die bereits erzeugte Hitze weitergaren, solange die Tür der Mikrowelle geschlossen ist. Die äußere Schicht der Probe ist mit Hilfe eines scharfen Messers zu entfernen, um das gegarte Fleisch im Inneren freizulegen. Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, dass der innere Teil des Fleischs nicht durch die äußere Schicht kontaminiert wird. Der innere Teil des Fleischs ist in etwa 2 cm3 große Portionen zu schneiden. Die Proben müssen mindestens 10 Minuten abkühlen. Die Proben sind den Prüfern auf gekennzeichneten Tellern zu servieren.- 4.
- Durchführung der Geschmacksprüfung
Fünf bis acht qualifizierten und geschulten Prüfern werden eine oder mehrere Proben vorgelegt. In einer Sitzung dürfen nicht mehr als fünf Proben geprüft werden. Zwischen den einzelnen Proben muss ausreichend Zeit und/oder ein geeigneter Geschmacksneutralisierer (Wasser in Flaschen und ungesalzene Cracker) zur Verfügung gestellt werden. Die Prüfer müssen die Prüfung mit minimaler Ablenkung durchführen können. Die Prüfer müssen die Probe kosten und die Merkmale von Hauptgeschmack, Nachgeschmack und Mundgefühl der Probe objektiv beschreiben. Die Prüfer müssen die beiden folgenden Formulare ausfüllen:- a)
- Formular zur Merkmalserfassung für die zolltechnische Prüfung von Geflügelerzeugnissen.
- b)
- Formular zum Abgleich der freien Angaben für die zolltechnische Prüfung von Geflügelerzeugnissen.
- 5.
- Auswertung der Ergebnisse
Wenn mindestens die Hälfte der Prüfer im Formular zur Merkmalserfassung und im Formular zum Abgleich der freien Angaben angegeben haben, dass sie Aromastoffe oder Gewürze geschmeckt haben, die auf der Skala gemäß Abschnitt 4 mindestens eine Ausprägung der Stufe 2 ( „DEUTLICH WAHRNEHMBAR” ) erreichen, gelten die Würzstoffe der Probe als deutlich durch Geschmack wahrnehmbar. In den Formularen müssen die vollständigen Angaben zu den Proben, deren Zubereitung sowie zu dem/den zur Erzielung und Interpretation der Ergebnisse angewendeten Verfahren aufgeführt werden.© Europäische Union 1998-2021
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