Präambel VO (EU) 2013/1362
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Zusätzlichen Anmerkung 6 a) zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird „nichtgegartes, gewürztes Fleisch” definiert als „nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind” .
- (2)
- Um für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung ein einheitliches Vorgehen der Zollbehörden zu gewährleisten, sind Verfahren festzulegen, um zu bestimmen, ob nichtgegartes Geflügelfleisch im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 6 a zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur gewürzt ist.
- (3)
- Von der Gruppe der europäischen Zolllabore durchgeführte Studien haben ergeben, dass sich die Verfahren, mit denen überprüft wird, ob nichtgegartes Geflügelfleisch gewürzt ist oder nicht, erstens aus einer visuellen Prüfung und zweitens aus einer Geschmacksprüfung einer Probe zusammensetzen sollten.
- (4)
- Das in einer Geschmacksprüfung einer Probe bestehende Verfahren sollte nur dann angewendet werden, wenn das visuelle Prüfungsverfahren nicht zu schlüssigen Ergebnissen führt.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
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