Artikel 10 VO (EU) 2013/1369

Abschließende Bewertung

(1) Die Kommission nimmt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz des Ignalina-Programms sowie der Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen in Bezug auf die Auswirkungen, den Ressourceneinsatz und den Mehrwert für die Union vor.

(2) Bei der abschließenden Bewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

(3) Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat.

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