Präambel VO (EU) 2013/137

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte anhand der jüngsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den zuständigen Behörden aktualisiert werden.
(2)
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.
(3)
Am 2. Mai 2012 hat der Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, drei Organisationen hinzugefügt. Außerdem wurden mit Resolution 2087 (2013) des Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates am 22. Januar 2013 vier natürliche Personen und sechs Organisationen zu der Liste von Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, hinzugefügt. Diese Organisationen und natürlichen Personen sollten in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgenommen werden.
(4)
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die nicht in Anhang IV aufgelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gemeinsamen Standpunktes 2006/795/GASP vom Rat benannt wurden. Am 18. Februar 2013 beschloss der Rat, dass sechs von der VN benannte Organisationen, die in Anhang IV aufzunehmen sind, aus Anhang V der der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 gestrichen werden sollten.
(5)
Die Anhänge II, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.

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