Artikel 8 VO (EU) 2013/1370

Produktionserstattung für den Zuckersektor

Die in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Produktionserstattung für die Erzeugnisse des Zuckersektors wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage folgender Faktoren festgesetzt:

a)
der Kosten aus der Verwendung von eingeführtem Zucker, die die Industrie bei der Versorgung auf dem Weltmarkt tragen müsste, und
b)
des Preises für Überschusszucker auf dem Unionsmarkt oder, sollte auf diesem Markt kein Überschusszucker verfügbar sein, des in Artikel 1a Buchstabe c festgesetzten Referenzschwellenwerts für Zucker.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

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