Artikel 8 VO (EU) 2013/1370
Produktionserstattung für den Zuckersektor
Die in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Produktionserstattung für die Erzeugnisse des Zuckersektors wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage folgender Faktoren festgesetzt:
- a)
- der Kosten aus der Verwendung von eingeführtem Zucker, die die Industrie bei der Versorgung auf dem Weltmarkt tragen müsste, und
- b)
- des Preises für Überschusszucker auf dem Unionsmarkt oder, sollte auf diesem Markt kein Überschusszucker verfügbar sein, des in Artikel 1a Buchstabe c festgesetzten Referenzschwellenwerts für Zucker.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
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