Artikel 1 VO (EU) 2013/1379
Gegenstand
(1) Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden „GMO” ), errichtet.
(2) Die GMO besteht aus Folgendem:
- a)
- Berufsverbände;
- b)
- Vermarktungsnormen;
- c)
- Verbraucherinformation;
- d)
- Wettbewerbsregeln;
- e)
- Marktuntersuchung.
(3) Die GMO wird bezüglich der externen Aspekte ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates(1) sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
(4) Für die Durchführung der GMO kann eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 gewährt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 4).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34).
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