Artikel 14 VO (EU) 2013/1379
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen als Erzeugerorganisationen alle Zusammenschlüsse an, die auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnissen gegründet wurden, und die die Anerkennung beantragen, vorausgesetzt sie
- a)
- kommen den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen und den für die Anwendung dieser Grundsätze erlassenen Vorschriften nach;
- b)
- üben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder eines Teils des Hoheitsgebiets eine hinlängliche Wirtschaftstätigkeit aus, insbesondere was die Mitgliederzahl oder das Volumen an vermarktbaren Erzeugnissen anbelangt;
- c)
- besitzen die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Rechtsfähigkeit, haben ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat und sind dort niedergelassen;
- d)
- sind in der Lage, die in Artikel 7 festgelegten Ziele zu verfolgen;
- e)
- kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel V nach;
- f)
- missbrauchen nicht eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt und
- g)
- übermitteln die relevanten Einzelheiten zu ihren Mitgliedern, ihrer Verwaltung und ihren Finanzierungsquellen.
(2) Erzeugerorganisationen, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden.
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