Artikel 16 VO (EU) 2013/1379

Anerkennung von Branchenverbänden

(1) Die Mitgliedstaaten können als Branchenverbände die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse von Marktteilnehmern anerkennen, die diese Anerkennung beantragen, sofern diese Verbände

a)
den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen und den für die Anwendung dieser Grundsätze erlassenen Vorschriften nachkommen;
b)
einen wesentlichen Anteil der Erzeugungstätigkeit und entweder der Verarbeitungs- oder der Vermarktungstätigkeit oder beider Tätigkeiten bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten;
c)
nicht selbst Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie daraus gefertigte Erzeugnisse gewinnen, verarbeiten oder vermarkten;
d)
die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihren Sitz dort haben;
e)
in der Lage sind, die in Artikel 12 genannten Ziele zu verfolgen;
f)
den Verbraucherinteressen Rechnung tragen;
g)
das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht behindern und
h)
die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V einhalten.

(2) Verbände, die vor dem 29. Dezember 2013 errichtet worden sind, können als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat davon überzeugt ist, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung, die Branchenverbände betreffen, nachkommen.

(3) Branchenverbände, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden;.

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