Artikel 34 VO (EU) 2013/1379
Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen
(1) Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt sind, können auf dem Unionsmarkt nur dann bereitgestellt werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.
(2) Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die den gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können für andere Zwecke als für den direkten menschlichen Verzehr, einschließlich für Fischmehl, Fischöl, Heimtierfuttermittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Arzneimittel oder kosmetische Mittel, verwendet werden.
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