Artikel 18 VO (EU) 2013/1380

Regionale Zusammenarbeit bei Bestandserhaltungsmaßnahmen

(1) Werden der Kommission, einschließlich in nach den Artikeln 9 und 10 erstellten Mehrjahresplänen sowie in den in Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 6 vorgesehenen Fällen, Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf eine Bestanderhaltungsmaßnahme der Union in einem einschlägigen geografischen Gebiet übertragen, so können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, innerhalb einer in der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme und/oder dem Mehrjahresplan festzulegenden Frist vereinbaren, gemeinsame Empfehlungen zur Erreichung der Ziele der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union, der Mehrjahrespläne oder der spezifischen Rückwurfpläne vorzulegen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht vor Ablauf der Frist für die Vorlage von gemeinsamen Empfehlungen seitens der Mitgliedstaaten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse, die von den Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen sind, bei der Erstellung gemeinsamer Empfehlungen zusammen. Die Mitgliedstaaten konsultieren auch die einschlägigen Beiräte. Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, unter anderem indem sie erforderlichenfalls sicherstellt, dass ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt werden kann.

(3) Wird eine gemeinsame Empfehlung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 vorgelegt, so kann die Kommission diese Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erlassen, sofern diese Empfehlung mit der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme und/oder dem einschlägigen Mehrjahresplan vereinbar ist.

(4) Gilt die Bestandserhaltungsmaßnahme für einen spezifischen Fischbestand, der mit Drittländern geteilt und von multilateralen Fischereiorganisationen oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften bewirtschaftet wird, so ist die Union bestrebt, mit den jeweiligen Partnern die Maßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele notwendig sind, zu vereinbaren.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemeinsamen Empfehlungen zu nach Absatz 1 zu erlassenden Bestandserhaltungsmaßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar;
b)
sie sind mit dem Geltungsbereich und den Zielen der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme vereinbar;
c)
sie sind mit dem Geltungsbereich vereinbar und die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im einschlägigen Mehrjahresplan werden wirksam umgesetzt;
d)
sie sind mindestens ebenso streng wie die Maßnahmen nach Unionsrecht.

(6) Gelingt es nicht allen Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Empfehlungen zu einigen, die der Kommission gemäß Absatz 1 innerhalb einer festgesetzten Frist vorzulegen sind, oder werden die gemeinsamen Empfehlungen zu Bestandserhaltungsmaßnahmen als mit den betreffenden Zielen und bezifferbaren Vorgaben der jeweiligen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht vereinbar erachtet, so kann die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen vorlegen.

(7) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen können Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei in einem definierten geografischen Gebiet haben, gemeinsame Empfehlungen für die Kommission zu von dieser vorzuschlagenden oder zu erlassenden Maßnahmen erstellen und vorlegen.

(8) Als zusätzliche oder alternative Methode der regionalen Zusammenarbeit wird den Mitgliedstaaten in einer Bestandserhaltungsmaßnahme der Union, die für ein einschlägiges geografisches Gebiet gilt, einschließlich in einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10, die Befugnis übertragen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist Maßnahmen zur genaueren Festlegung der betreffenden Bestandserhaltungsmaßnahme zu erlassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf den Erlass dieser Maßnahmen eng zusammen. Die Absätze 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Kommission wird in das zum Erlass dieser Maßnahmen führende Verfahren eingebunden und ihre Bemerkungen werden berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten dürfen die entsprechenden nationalen Maßnahmen nur dann erlassen, wenn mit allen betroffenen Mitgliedstaaten eine Einigung über den Inhalt dieser Maßnahmen erzielt wurde. Ist die Kommission der Ansicht, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats nicht den in der betreffenden Bestandserhaltungsmaßnahme dargelegten Bedingungen genügt, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahme ersuchen.

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