Artikel 29 VO (EU) 2013/1380

Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen

(1) Die Union unterstützt aktiv die Tätigkeiten von mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen, und trägt zu diesen bei.

(2) Der jeweilige Standpunkt der Union in mit Fischerei befassten internationalen Organisationen und regionalen Fischereiorganisationen beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2, insbesondere Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe c, bewirtschaftet werden. Die Union bemüht sich, bei der Stärkung der Leistungsfähigkeit der regionalen Fischereiorganisationen eine Führungsrolle zu übernehmen, um diesen bessere Möglichkeiten zur Erhaltung und Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden lebenden Meeresschätze an die Hand zu geben.

(3) Die Union unterstützt aktiv die Entwicklung geeigneter und transparenter Mechanismen für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten.

(4) Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Fischereiorganisationen und setzt sich für Kohärenz zwischen ihren jeweiligen Regelungsrahmen ein; außerdem unterstützt sie die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten, um dafür zu sorgen, dass sich ihre Empfehlungen auf wissenschaftliche Gutachten stützen können.

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