Artikel 31 VO (EU) 2013/1380
Grundsätze und Ziele von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen
(1) Nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen den rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern.
Dies kann Folgendes umfassen:
- a)
- Entwicklung und Unterstützung der notwendigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungseinrichtungen;
- b)
- Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsfähigkeiten,
- c)
- weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des jeweiligen Drittlandes.
(2) Um die nachhaltige Bewirtschaftung überschüssiger biologischer Meeresschätze sicherzustellen, wirkt die Union darauf hin, sicherzustellen, dass die nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Drittländern zum beiderseitigen Nutzen der Union und des betreffenden Drittlands einschließlich dessen lokaler Bevölkerung und Fischwirtschaft sind und dass sie zur Fortsetzung der Tätigkeit der Unionsflotten beitragen und darauf abzielen, dass die Unionsflotten einen angemessenen Anteil an den verfügbaren Überschüssen entsprechend ihrem eigenen Interesse erhalten.
(3) Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen Fangtätigkeiten nachgehen, gegebenenfalls nach Normen Fischfang betreiben, die denen entsprechen, die für Fischereifahrzeuge der Union gelten, die in Unionsgewässern Fangtätigkeiten nachgehen, bemüht sich die Union darum, dass angemessene Bestimmungen über die Pflichten zur Anlandung von Fisch und Fischereierzeugnissen in nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgenommen werden.
(4) Fischereifahrzeuge der Union fangen nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der Union und dem Drittland über den Gesamtfischereiaufwand aller Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird. In Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände sollte bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, auf regionaler Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertungen sowie von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung getragen werden.
(5) Fischereifahrzeuge der Union dürfen nur dann in den Gewässern des Drittlands, mit dem ein nachhaltiges partnerschaftliches Fischereiabkommen in Kraft ist, Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fangerlaubnis sind, die gemäß diesem Abkommen erteilt wurde.
(6) Die Union stellt sicher, dass in nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen als wesentlicher Bestandteil dieser Abkommen eine Klausel über die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und Menschenrechte aufgenommen wird.
Diese Abkommen beinhalten außerdem so weit wie möglich Folgendes:
- a)
- eine Klausel, mit der verboten wird, dass anderen Flotten, die in diesen Gewässern Fischfang betreiben, unter anderem in Bezug auf die Erhaltung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, finanzielle Vereinbarungen, Gebühren und sonstigen Rechte im Zusammenhang mit der Erteilung von Fangerlaubnissen günstigere Bedingungen als den Wirtschaftsakteuren der Union gewährt werden;
- b)
- eine Ausschließlichkeitsklausel im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Absatz 5.
(7) Auf der Ebene der Union werden Bemühungen unternommen, um die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Nicht-Unionsgewässern außerhalb des Rahmens von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen zu überwachen.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge, die außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, in der Lage sind, sämtliche ihrer Fischerei- und Verarbeitungstätigkeiten ausführlich und genau zu dokumentieren.
(9) Einem Fischereifahrzeug, das sich aus dem Fischereiflottenregister der Union löschen und danach innerhalb von 24 Monaten wieder in das Register hat aufnehmen lassen, wird eine Fangerlaubnis nach Absatz 5 nur erteilt, wenn der Eigentümer dieses Fischereifahrzeugs den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats alle erforderlichen Daten übermittelt hat, anhand deren festgestellt werden kann, dass das Fischereifahrzeug während dieses Zeitraums in einer Weise Fischfang betrieben hat, die in vollem Einklang mit den für ein die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führendes Fahrzeug geltenden Standards steht.
Für den Fall, dass der Staat, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug während des Zeitraums, in dem es aus dem Fischereiflottenregister der Union gelöscht war, gefahren ist, nach Unionsrecht als nicht kooperierender Staat in Bezug auf die Bekämpfung, Verhinderung und Unterbindung der IUU- Fischerei oder als Staat, der die nicht nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze zulässt, eingestuft ist, wird eine solche Fangerlaubnis nur erteilt, wenn erwiesen ist, dass die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs beendet ist und der Eigner sofort tätig geworden ist, um das Fahrzeug aus dem Register dieses Staates zu löschen.
(10) Die Kommission sorgt dafür, dass unabhängige Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen eines jeden Protokolls zu einem nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen durchgeführt werden, und stellt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig zur Verfügung, bevor sie dem Rat eine Empfehlung zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Nachfolgeprotokoll vorlegt. Eine Zusammenfassung der Bewertungen wird veröffentlicht.
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