Artikel 36 VO (EU) 2013/1380

Ziele

(1) Die Einhaltung der Vorschriften der GFP wird durch eine wirksame Fischereikontrollregelung der Union einschließlich des Kampfes gegen die IUU-Fischerei gewährleistet.

(2) Die Überwachung und Durchsetzung der GFP gründet sich insbesondere auf Folgendes und schließt insbesondere Folgendes ein:

a)
einen globalen, integrativen und gemeinsamen Ansatz;
b)
die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur;
c)
Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit;
d)
den Einsatz leistungsfähiger Überwachungstechnologien für die Verfügbarkeit und Qualität von Fischereidaten;
e)
einen Unionsrahmen für Überwachung, Inspektion und Durchsetzung;
f)
eine risikobasierte Strategie, bei der alle verfügbaren einschlägigen Daten systematisch und automatisch miteinander abgeglichen werden;
g)
die Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue und der Zusammenarbeit unter allen Betreibern und Fischern;

Die Union erlässt geeignete Maßnahmen in Bezug auf Drittländer, die nicht nachhaltige Fischerei zulassen.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung in Bezug auf Tätigkeiten, die innerhalb des Anwendungsbereichs der GFP ausgeübt werden, einschließlich der Festsetzung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.

(4) Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2021 von der Verpflichtung befreit, in sein Register der Fischereifahrzeuge der Union Schiffe aufzunehmen, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren.

(5) Bis zum 31. Dezember 2021 führt Frankreich ein vorläufiges Register der Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Dieses Register enthält für jedes Schiff mindestens den Namen, die Länge über alles und eine Kennnummer. Fischereifahrzeuge, die in dem vorläufigen Register registriert sind, gelten als in Mayotte registrierte Fischereifahrzeuge.

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