Erris Head nach Nordwesten, Sybil Point nach Westen
Grundfischarten
unbegrenzt
Kaisergranat
unbegrenzt
2.
Mizen Head nach Süden Stags nach Süden
Grundfischarten
unbegrenzt
Kaisergranat
unbegrenzt
Makrele
unbegrenzt
3.
Stags nach Süden, Cork nach Süden
Grundfischarten
unbegrenzt
Kaisergranat
unbegrenzt
Makrele
unbegrenzt
Hering
unbegrenzt
4.
Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden
Alle Arten
unbegrenzt
5.
Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten
Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren
unbegrenzt
b)
ZUGANG DER NIEDERLANDE
Geografisches Gebiet
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1.
Stags nach Süden Carnsore Point nach Süden
Hering
unbegrenzt
Makrele
unbegrenzt
c)
ZUGANG DEUTSCHLANDS
Geografisches Gebiet
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1.
Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach Süden
Hering
unbegrenzt
2.
Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden
Makrele
unbegrenzt
d)
ZUGANG BELGIENS
Geografisches Gebiet
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1.
Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden
Grundfischarten
unbegrenzt
2.
Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach Südosten
Grundfischarten
unbegrenzt
2.
Küstengewässer Belgiens
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Zwischen 3 und 12 Seemeilen
Niederlande
Alle Arten
unbegrenzt
Frankreich
Hering
unbegrenzt
3.
Küstengewässer Dänemarks
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk
Deutschland
Plattfische
unbegrenzt
Garnelen
unbegrenzt
Niederlande
Plattfische
unbegrenzt
Rundfische
unbegrenzt
Blåvands Huk bis Bovbjerg
Belgien
Kabeljau
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Schellfisch
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Deutschland
Plattfische
unbegrenzt
Niederlande
Scholle
unbegrenzt
Seezunge
unbegrenzt
Thyborøn bis Hanstholm
Belgien
Wittling
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Scholle
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Deutschland
Plattfische
unbegrenzt
Sprotte
unbegrenzt
Kabeljau
unbegrenzt
Seelachs
unbegrenzt
Schellfisch
unbegrenzt
Makrele
unbegrenzt
Hering
unbegrenzt
Wittling
unbegrenzt
Niederlande
Kabeljau
unbegrenzt
Scholle
unbegrenzt
Seezunge
unbegrenzt
Skagerrak
(Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen)
Belgien
Scholle
unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Deutschland
Plattfische
unbegrenzt
Sprotte
unbegrenzt
Kabeljau
unbegrenzt
Seelachs
unbegrenzt
Schellfisch
unbegrenzt
Makrele
unbegrenzt
Hering
unbegrenzt
Wittling
unbegrenzt
Niederlande
Kabeljau
unbegrenzt
Scholle
unbegrenzt
Seezunge
unbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)
Deutschland
Kabeljau
unbegrenzt
Plattfische
unbegrenzt
Kaisergranat
unbegrenzt
Hering
unbegrenzt
Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnæs führt
Deutschland
Sprotte
unbegrenzt
Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen)
Deutschland
Plattfische
unbegrenzt
Dorsch
unbegrenzt
Hering
unbegrenzt
Sprotte
unbegrenzt
Aal
unbegrenzt
Lachs
unbegrenzt
Wittling
unbegrenzt
Makrele
unbegrenzt
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)
Schweden
Alle Arten
unbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)(1)
Schweden
Alle Arten
unbegrenzt
Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen)
Schweden
Alle Arten
unbegrenzt
4.
Küstengewässer Deutschlands
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Nordseeküste (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste
Dänemark
Grundfischarten
unbegrenzt
Sprotte
unbegrenzt
Sandaal
unbegrenzt
Niederlande
Grundfischarten
unbegrenzt
Garnelen
unbegrenzt
Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54° 43′ N
Dänemark
Garnelen
unbegrenzt
Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen)
Dänemark
Dorsch
unbegrenzt
Scholle
unbegrenzt
Hering
unbegrenzt
Sprotte
unbegrenzt
Aal
unbegrenzt
Wittling
unbegrenzt
Makrele
unbegrenzt
5.
Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23′ 30′′ N-1° 02′ W Richtung Nord-Nord-Ost)
Belgien
Grundfischarten
unbegrenzt
Kammmuscheln
unbegrenzt
Niederlande
Alle Arten
unbegrenzt
Dünkirchen (2° 20′ E) bis Cap d’Antifer (0° 10′ E)
Deutschland
Hering
unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N
Spanien
Sardellen
gezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni
Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober
Sardinen
unbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember
Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden.
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Spanische Grenze/Cap Leucate
Spanien
Alle Arten
unbegrenzt
6.
Küstengewässer Spaniens
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47′ W)
Frankreich
Pelagische Arten
Unbegrenzt innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französische Grenze/Cap Creus
Frankreich
Alle Arten
unbegrenzt
7.
Küstengewässer Kroatiens
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)
Slowenien
Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen
100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen
8.
Küstengewässer der Niederlande
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste
Belgien
Alle Arten
unbegrenzt
Dänemark
Grundfischarten
unbegrenzt
Sprotte
unbegrenzt
Sandaal
unbegrenzt
Bastardmakrelen
unbegrenzt
Deutschland
Kabeljau
unbegrenzt
Garnelen
unbegrenzt
(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste
Frankreich
Alle Arten
unbegrenzt
9.
Küstengewässer Sloweniens
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)
Kroatien
Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen
100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen
10.
Küstengewässer Finnlands
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)(4)
Schweden
Alle Arten
unbegrenzt
11.
Küstengewässer Schwedens
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)
Dänemark
Alle Arten
unbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)(5)
Dänemark
Alle Arten
unbegrenzt
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)
Dänemark
Alle Arten
unbegrenzt
Finnland
Alle Arten
unbegrenzt
12.
Küstengewässer Griechenlands
Geografisches Gebiet
Mitgliedstaat
Art
Umfang oder besondere Merkmale
Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern)
Italien
Kopffüßer
Krebstiere
Grundfischarten
Große pelagische Arten
höchstens 68 Fischereifahrzeuge
Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26°00′00″ E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdwestlich (westlich von 27°59′02,00″ E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Fußnote(n):
(1)
Von der Küstenlinie an gemessen.
(2)
Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.
(3)
Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.
(4)
Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.