ANHANG I VO (EU) 2013/1380

ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2

1.
Küstengewässer Irlands

a)
ZUGANG FRANKREICHS

Geografisches Gebiet Art Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1.
Erris Head nach Nordwesten, Sybil Point nach Westen
Grundfischarten unbegrenzt
Kaisergranat unbegrenzt
2.
Mizen Head nach Süden Stags nach Süden
Grundfischarten unbegrenzt
Kaisergranat unbegrenzt
Makrele unbegrenzt
3.
Stags nach Süden, Cork nach Süden
Grundfischarten unbegrenzt
Kaisergranat unbegrenzt
Makrele unbegrenzt
Hering unbegrenzt
4.
Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden
Alle Arten unbegrenzt
5.
Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten
Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren unbegrenzt

b)
ZUGANG DER NIEDERLANDE

Geografisches Gebiet Art Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1.
Stags nach Süden Carnsore Point nach Süden
Hering unbegrenzt
Makrele unbegrenzt

c)
ZUGANG DEUTSCHLANDS

Geografisches Gebiet Art Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1.
Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach Süden
Hering unbegrenzt
2.
Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden
Makrele unbegrenzt

d)
ZUGANG BELGIENS

Geografisches Gebiet Art Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1.
Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden
Grundfischarten unbegrenzt
2.
Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach Südosten
Grundfischarten unbegrenzt

2.
Küstengewässer Belgiens

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Zwischen 3 und 12 Seemeilen Niederlande Alle Arten unbegrenzt
Frankreich Hering unbegrenzt

3.
Küstengewässer Dänemarks

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk Deutschland Plattfische unbegrenzt
Garnelen unbegrenzt
Niederlande Plattfische unbegrenzt
Rundfische unbegrenzt
Blåvands Huk bis Bovbjerg Belgien Kabeljau unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Schellfisch unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Deutschland Plattfische unbegrenzt
Niederlande Scholle unbegrenzt
Seezunge unbegrenzt
Thyborøn bis Hanstholm Belgien Wittling unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Scholle unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Deutschland Plattfische unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Kabeljau unbegrenzt
Seelachs unbegrenzt
Schellfisch unbegrenzt
Makrele unbegrenzt
Hering unbegrenzt
Wittling unbegrenzt
Niederlande Kabeljau unbegrenzt
Scholle unbegrenzt
Seezunge unbegrenzt

Skagerrak

(Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Belgien Scholle unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Deutschland Plattfische unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Kabeljau unbegrenzt
Seelachs unbegrenzt
Schellfisch unbegrenzt
Makrele unbegrenzt
Hering unbegrenzt
Wittling unbegrenzt
Niederlande Kabeljau unbegrenzt
Scholle unbegrenzt
Seezunge unbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) Deutschland Kabeljau unbegrenzt
Plattfische unbegrenzt
Kaisergranat unbegrenzt
Hering unbegrenzt
Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnæs führt Deutschland Sprotte unbegrenzt
Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen) Deutschland Plattfische unbegrenzt
Dorsch unbegrenzt
Hering unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Aal unbegrenzt
Lachs unbegrenzt
Wittling unbegrenzt
Makrele unbegrenzt
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) Schweden Alle Arten unbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)(1) Schweden Alle Arten unbegrenzt
Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen) Schweden Alle Arten unbegrenzt

4.
Küstengewässer Deutschlands

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Nordseeküste (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste Dänemark Grundfischarten unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Sandaal unbegrenzt
Niederlande Grundfischarten unbegrenzt
Garnelen unbegrenzt
Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54° 43′ N Dänemark Garnelen unbegrenzt
Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen) Dänemark Dorsch unbegrenzt
Scholle unbegrenzt
Hering unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Aal unbegrenzt
Wittling unbegrenzt
Makrele unbegrenzt

5.
Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23′ 30′′ N-1° 02′ W Richtung Nord-Nord-Ost) Belgien Grundfischarten unbegrenzt
Kammmuscheln unbegrenzt
Niederlande Alle Arten unbegrenzt
Dünkirchen (2° 20′ E) bis Cap d’Antifer (0° 10′ E) Deutschland Hering unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N Spanien Sardellen gezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni
Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober
Sardinen unbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember
Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden.
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Spanische Grenze/Cap Leucate Spanien Alle Arten unbegrenzt

6.
Küstengewässer Spaniens

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47′ W) Frankreich Pelagische Arten Unbegrenzt innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französische Grenze/Cap Creus Frankreich Alle Arten unbegrenzt

7.
Küstengewässer Kroatiens

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) Slowenien Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen 100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

8.
Küstengewässer der Niederlande

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste Belgien Alle Arten unbegrenzt
Dänemark Grundfischarten unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Sandaal unbegrenzt
Bastardmakrelen unbegrenzt
Deutschland Kabeljau unbegrenzt
Garnelen unbegrenzt
(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste Frankreich Alle Arten unbegrenzt

9.
Küstengewässer Sloweniens

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10′ N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) Kroatien Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen 100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

10.
Küstengewässer Finnlands

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)(4) Schweden Alle Arten unbegrenzt

11.
Küstengewässer Schwedens

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) Dänemark Alle Arten unbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)(5) Dänemark Alle Arten unbegrenzt
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) Dänemark Alle Arten unbegrenzt
Finnland Alle Arten unbegrenzt

12.
Küstengewässer Griechenlands

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern) Italien

Kopffüßer

Krebstiere

Grundfischarten

Große pelagische Arten

höchstens 68 Fischereifahrzeuge
Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26°00′00″ E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdwestlich (westlich von 27°59′02,00″ E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

Fußnote(n):

(1)

Von der Küstenlinie an gemessen.

(2)

Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

(3)

Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

(4)

Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

(5)

Von der Küstenlinie an gemessen.

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