ANHANG III VO (EU) 2013/1380

BEIRÄTE

1.
Name und Zuständigkeitsbereich der Beiräte

Name Zuständigkeitsbereiche
Ostsee ICES -Gebiete IIIb, IIIc und IIId
Schwarzes Meer das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet
Mittelmeer Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West
Nordsee ICES-Gebiete IV und IIIa
Nordwestliche Gewässer ICES-Gebiete V (außer Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII
Südwestliche Gewässer ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF -Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)
Gebiete in äußerster Randlage Unionsgewässer rund um die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags, unterteilt in drei Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik, Indischer Ozean
Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering, Eberfisch) Zuständigkeit für alle geografischen Gebiete (ausgenommen Ostsee und Mittelmeer)
Hohe See/Fernflotte Alle Nicht-Unionsgewässer
Aquakultur Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4
Märkte alle Marktgebiete

2.
Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

a)
In der Generalversammlung und im Exekutivausschuss werden 60 % der Sitze Vertretern der Fischer, und im Beirat für Aquakultur Vertretern der Aquakulturbetreiber, sowie Vertretern des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors und 40 % Vertretern der anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen, beispielsweise Vertretern von Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen, zugewiesen.
b)
Mit Ausnahme des Beirats für Aquakultur und des Beirats für die Märkte wird in den Exekutivausschuss aus jedem beteiligten Mitgliedstaat mindestens ein Vertreter des Fangsektors entsandt.
c)
Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen möglichst einvernehmlich an. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.
d)
der Beirat bestimmt einvernehmlich einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende handelt unparteiisch.
e)
Jeder Beirat verabschiedet die für die Gewährleistung von Transparenz und Respekt für alle geäußerten Meinungen erforderlichen Maßnahmen.
f)
Die vom Exekutivausschuss verabschiedeten Empfehlungen werden der Generalversammlung, der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und auf Ersuchen einzelnen Bürgern unverzüglich zugänglich gemacht.
g)
Die Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen des Exekutivausschusses sind öffentlich, sofern der Ausschuss nicht in Ausnahmefällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.
h)
Europäische und nationale Organisationen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten, können den beteiligten Mitgliedstaaten Mitglieder vorschlagen. Diese Mitgliedstaaten verständigen sich über die Mitglieder der Generalversammlung.
i)
Vertreter nationaler und regionaler Verwaltungen, die in der betreffenden Zone Fischereiinteressen haben, und Forscher von Wissenschafts- und Fischereiforschungsinstituten der Mitgliedstaaten und von den internationalen Wissenschaftseinrichtungen, die die Kommission beraten, dürfen an den Beiratssitzungen als aktive Beobachter teilnehmen. Auch andere qualifizierte Wissenschaftler können um Teilnahme gebeten werden.
j)
Vertreter des Europäischen Parlaments und der Kommission können an den Sitzungen der Beiräte als aktive Beobachter teilnehmen.
k)
Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen aus Drittländern darunter auch Vertreter regionaler Fischereiorganisationen, die in dem Gebiet oder den Fischereien, die ein Beirat abdeckt, ein Fischereiinteresse haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen dieses Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.
l)
Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Union beantragen.
m)
Die Kommission unterzeichnet mit jedem Beirat eine Finanzhilfevereinbarung über einen Beitrag zu den Betriebskosten einschließlich Übersetzungs- und Dolmetschkosten.
n)
Die Kommission kann alle Überprüfungen durchführen, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die Beiräte die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.
o)
Jeder Beirat übermittelt der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten jährlich seinen Haushaltsplan und einen Tätigkeitsbericht.
p)
Die Kommission oder der Rechnungshof können jederzeit veranlassen, dass von einer unabhängigen Stelle ihrer Wahl oder von den zuständigen Abteilungen der Kommission oder des Rechnungshofs selbst eine Prüfung durchgeführt wird.
q)
Jeder Beirat bestellt für den Zeitraum, in dem er Unionsmittel erhält, einen vereidigten Rechnungsprüfer.

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