Artikel 1 VO (EU) 2013/1385
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98
Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
- "h)
-
Region 8:
Alle Gewässer vor der Küste der französischen Departements Réunion und Mayotte, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen."
- 2.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 34g
Einschränkung der Fangtätigkeiten in der 24-Meilen-Zone von Mayotte Innerhalb der 24-Meilen-Zone vor den Küsten von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden."
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