Artikel 3 VO (EU) 2013/1385

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2025 ermächtigt, für die verschiedenen Flottensegmente in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Mayotte") gemäß Anhang II neue Kapazitäten einzuführen, ohne entsprechende bestehende Kapazitäten abzubauen."

2.
Dem Artikel 36 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2021 von der Verpflichtung befreit, in sein Register der Fischereifahrzeuge der Union Schiffe aufzunehmen, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren.

(5) Bis zum 31. Dezember 2021 führt Frankreich ein vorläufiges Register der Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Dieses Register enthält für jedes Schiff mindestens den Namen, die Länge über alles und eine Kennnummer. Fischereifahrzeuge, die in dem vorläufigen Register registriert sind, gelten als in Mayotte registrierte Fischereifahrzeuge."

3.
Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Einträge betreffend Mayotte werden in die Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nach dem Eintrag "Guadeloupe: Pelagische Arten. L> 12m" eingefügt.

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