Artikel 1 VO (EU) 2013/1390
(1) Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (nachstehend „Protokoll” ) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- a)
-
42 Thunfischwadenfänger,
- —
-
Spanien: 21 Schiffe
- —
-
Frankreich: 21 Schiffe
- b)
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20 Oberflächen-Langleiner:
- —
-
Spanien: 8 Schiffe
- —
-
Frankreich: 9 Schiffe
- —
-
Portugal: 3 Schiffe
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Protokolls und des partnerschaftlichen.
(3) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.
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